Sicarius Geschrieben 10. August 2011 Teilen Geschrieben 10. August 2011 Was ist das denn für eine dumme Aussage ?? Soll er pleite gehen oder Schulden haben ?? Er wird von einem Gericht ins nächste verschoben , bis die verhandlungskosten viel zu hoch sind !! Das würde sich überhaupt nicht lohnen !! Wieso? Ne Anzeige kostet nichts und kann schon einiges bewirken. Wenn es zur ne Anklage kommen wird, kommt diese von der Staatsanwaltschaft nicht von ihm selbst. Aber ich gehe eher davon aus, dass es ein zugeringer Streitwert ist und daher nicht zu einer kommt, aber ne Anzeige würd ich dennoch versuchen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Sharing-Optionen...
Floooh Geschrieben 10. August 2011 Teilen Geschrieben 10. August 2011 Bei Privatkauf ohne Kaufvertrag kann man eigentlich nichts machen Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Sharing-Optionen...
BMX05 Geschrieben 10. August 2011 Teilen Geschrieben 10. August 2011 Bei Privatkauf ohne Kaufvertrag kann man eigentlich nichts machen Flooh hat Recht. Gekauft wie gesehen etc. Du kannst zwar Ihm schreiben (per Einschreiben (!!)) das Du sofern er den Kauf nicht Rückabwickelt etc. das Du eine Feststellungsklage einreichst. Polizei vergiss es zu Geringfügig aber Belle mal und evtl geht er drauf ein. Wenn Du Hilfe brauchst beim aufsetzen eines schreibens etc. melde Dich bei http://www.1sta.de im Forum oder HP unter Kontakt. Betreff: Handy Play3 das kommt dann zu mir. Helfen Dir gern weiter:zwinker: Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Sharing-Optionen...
DerDuke Geschrieben 10. August 2011 Teilen Geschrieben 10. August 2011 (bearbeitet) Was ist das denn für eine dumme Aussage ?? Soll er pleite gehen oder Schulden haben ?? Er wird von einem Gericht ins nächste verschoben , bis die verhandlungskosten viel zu hoch sind !! Das würde sich überhaupt nicht lohnen !! Welche Kammer eröffnet denn für einen solchen Fall ein Gerichtsverfahren? Und dann noch über mehrere Instanzen Ich schließe diesen Thread in Bezug auf § 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Art. 1 § 1 I 1 RBerG Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung (...) darf grundsätzlich - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Art. 1 § 8 RBerG Ordnungswidrig handelt, wer I Nr. 1 fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen, (...) II Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Bitte haltet euch als Laien mit Rechtsberatung zurück und eröffnet diesbezüglich auch keine Threads. Und mit Laien meine ich jeden ohne abgeschlossenes Jurastudium ohne Zulassung der Rechtsanwaltskammer nach §§ 6 - 36 BRAO. Weiterhin ist kostenlose Rechtsberatung von Menschen die damit ihren Lebensunterhalt nicht gerne gesehen. Davon ganz abgesehen, haltet euch bitte zurück wenn ihr keine Ahnung von der Materie habt. Guter Rat ist hier immer gerne gesehen, auch in Bezug auf ich nenne es "rechtliche Hilfe zur Selbsthilfe". Nur bitte jongliert nicht mit Gesetzestexten und Paragraphen, nur weil ihr meint sie zu verstehen. Google ersetzt zum Glück noch kein Jurastudium. Bearbeitet 11. August 2011 von DerDuke Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Sharing-Optionen...
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