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Petition JMStv ablehnen !


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Ich Möchte euch alle bitten an der Ablehnung des neuen Gesetzes zum neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag es Betrifft Fast jeden unter anderem auch mit Sicherheit Play3.de es wäre von Play3 auch sehr nett dies in die News zu bringen. Ich möchte hier gleich mal ein Paar Fragen und Antworten der Seite http://t3n.de Zitieren damit hier jeder Weiß um was es genau geht.

 

 

Hier Lang Zur Petition : http://jmstv-ablehnen.de/

 

Lesepflicht für alle: 17 Fragen zum neuen JMStV

 

:megaphon:

Dieser Artikel richtet sich an alle in Deutschland, die im Internet Inhalte anbieten. Seien es private Blogs oder große Social Networks. Sie alle müssen sich ab dem 1. Januar 2011 mit dem in Kraft tretenden neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) befassen. Dieses Gesetz bringt zwar nicht viele neue Regelungen mit sich, dafür aber viel Verunsicherung. Die Anbieter erhalten eine Wahl, Inhalte wie Texte, Videos oder Forumsbeiträge nach Eignung für bestimmte Altersstufen von Kindern und Jugendlichen zu kennzeichnen. Alternativ können sie den Zugang zu diesen Inhalten einschränken oder sie nur zu bestimmten Zeiten zugänglich machen.

Das Gesetz wird von großen Teilen der Netzgesellschaft, Politikern, Juristen und Medienpädagogen als undurchführbar und in Auswirkungen für die unsere Kultur und Demokratie als katastrophal angesehen. Dem schließen sich die Autoren dieser Übersicht ebenfalls mit der Hoffnung an, dass die geplanten Änderungen nicht in Kraft treten.

 

Weil dies zu diesem Zeitpunkt jedoch wenig wahrscheinlich ist, geben die Autoren im folgenden Beitrag Antworten auf praktische Fragen.

 

Frage 1: Was ist der JMStV?

 

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag enthält Regeln zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Es legt Anbietern von Medien (z.B. TV, Radio, Kino, Spiele, Internetdienste) Pflichten auf, die helfen sollen, Kinder und Jugendliche von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten fern zu halten. Zwar heißt es „Staatsvertrag“, weil es eine Vereinbarung der Bundesländer ist, jedoch ist der JMStV ein verbindliches Gesetz.

 

Frage 2: Ab wann wird der JMStV gelten?

 

Der JMStV existiert bereits seit 2003. Die derzeit diskutierte Neufassung tritt ab dem 1. Januar 2011 in Kraft. Allerdings erst, wenn alle Bundesländer den Staatsvertrag unterschrieben haben. Derzeit wird versucht, auf die Parteien in Nordrhein-Westfalen Einfluss zu nehmen, um sie dazu zu bringen, die Unterzeichnung des Gesetzes zu verweigern. Doch war es bisher eine seltene Ausnahme, dass ein Land die Unterzeichnung eines Staatsvertrages verweigert hat.

 

Frage 3: Wer ist von dem Gesetz betroffen?

 

Praktisch alle, die im Internet Inhalte erstellen. Das Gesetz betrifft alle Anbieter von Telemedien unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht oder eingesetzter Technik. Dazu gehören also Websites und Blogs von Privatpersonen, Foren und Chats, Internetauftritte von Unternehmen, gemeinnützige Dienste wie die Wikipedia, wirtschaftliche Plattformen wie MeinVZ oder Clipfish und Onlinespiele (§ 3 Nr.2 JMStV-E). Ausgenommen sind reine Access-Provider, die nur den Zugang zum Internet bieten (im Gesetz als „Zugangsvermittler“ bezeichnet). Diese werden im § 11 Abs.1 Nr.2 JMStV-E „lediglich“ verpflichtet eine Jugendschutzsoftware anzubieten (dazu unten mehr).

 

Frage 4: Welche Neuerung bringt das neue JMStV ab 2011?

 

Die Reform nimmt sich insbesondere der Telemedien, also der Internetangebote, an. Es wird versucht für alle Medien gleiche Regelungen zu schaffen, egal ob es sich um Fernsehen, Radio oder Blogs handelt (§ 2 Abs.1 JMStV-E).

 

Dabei ändert sich hauptsächlich, dass die Anbieter Angebote, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ nun eine Wahl bekommen:

 

Bisher mussten sie je nach Grad der Beeinträchtigung entweder

 

technische oder sonstige Zugangssperren einsetzen (z.B. Ausweisnummernkontrolle) oder

„Sendezeit“- Beschränkungen einführen (z.B. Website nur zwischen 20 und 6 Uhr zugänglich machen)

Nur haben die meisten Anbieter nicht auf das Gesetz geachtet, da die zuständigen Behörden Verstöße auch nicht geahndet haben.

 

Neu ist nun die Möglichkeit, statt der obigen Sperren die Angebote nach Altersstufen zu kennzeichnen („ohne Einschränkung“, „ab 6“, „ab 12“, „ab 16“ oder „ab 18“ § 5 Abs.2 JMStV-E).

 

Ferner müssen Angaben zum Jugendschutzbeauftragten im Impressum aufgenommen werden.

 

Frage 5: Ist diese Kennzeichnung Pflicht?

 

Theoretisch nicht, denn die Anbieter können die Inhalte stattdessen wie bisher ab bestimmten Zeiten zugänglich machen oder durch technische oder sonstige Vorrichtungen vor Zugang durch Jugendliche schützen.

 

Die Kennzeichnung soll lediglich eine freiwillige Alternative zu diesen Möglichkeiten sein. Doch ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die ersten Alternativen so schwer umsetzbar sind, dass die Kennzeichnungsmöglichkeit praktisch zur Kennzeichnungspflicht wird. Oder um es mit Simon Möller von Telemedicus zu formulieren: „Die Freiwilligkeit beschränkt sich also im Prinzip darauf, ob Sie Not, Elend oder die [Kennzeichnung] wählen.“

 

Frage 6: Welche Inhalte müssen klassifiziert werden?

 

Das Gesetz sagt, dass alle Inhalte nach Altersstufen klassifiziert werden müssen. Nur Seiten, die „Nachrichtensendungen [und] Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ entsprechend und an deren Inhalten ein „berechtigtes Interesse“ besteht, sind ausgenommen. Damit wären große Medienseiten wie z.B. Spiegel Online oder prominente Blogs wie Netzpolitik ausgenommen.

 

Problematisch wird es dagegen kleinere Blogs einzustufen. Hier stellt sich auch die Frage, ab wann ein „berechtigtes Interesse“ besteht. Z.B. war Netzpolitik nicht vom Beginn an so relevant wie heute. Wäre das Blog aber von Anfang an mit der Kennzeichnungspflicht belegt, hätte es vielleicht nie die heutige Relevanz erreicht. Unklar ist auch, bei welcher Art von Nachrichten „berechtigtes Interesse“ besteht – nur bei politischen und kulturellen oder auch bei Technolgienachrichten wie hier bei der t3n?

 

Ferner gilt das Gesetz auch für ältere Inhalte, wie z.B. bisher veröffentlichte Blogbeiträge oder angelegte Webseiten. Wer sich für die Kennzeichnung entscheidet, hat also die Wahl entweder alle seine Inhalte (z.B. Blogartikel) einzeln rückwirkend durchzugehen und zu kennzeichnen oder sie pauschal mit einer Alterskennzeichnung zu versehen. Sollte im letzteren Fall ein Inhalt „ab 18“ darunter vermutet werden, muss die Einstufung insgesamt „ab 18“ lauten.

 

Frage 7: Betrifft das Gesetz nur deutsche Anbieter?

 

Ja, denn Anbieter, die im Ausland sitzen können von deutschen Behörden nicht belangt werden. So können die Jugendlichen weiterhin Zugang zu denselben Inhalten auf ausländischen Seiten haben.

 

Frage 8: Nach welchen Kriterien soll die Klassifizierung erfolgen?

 

Das Gesetz gibt bis auf den „Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung“ keine konkreten Anhaltspunkte dafür. Auch Experten sind sich nicht immer einig. Deren Einschätzungen berücksichtigen verschiedene Faktoren, unter anderem

 

die Reiz- und Nachwirkung von Inhalten (z.B. Abbildungen von Gewalt, die zu Angstzuständen oder Abstumpfung führen),

den Kontext (wird z.B. der Krieg anhand eines Kriegsbildes verherrlicht oder kritisiert),

die Verständlichkeit (kann ein Kind verstehen, dass es sich um eine kritische Auseinandersetzung mit Gewalt handelt oder wird es nur die Gewaltdarstellung selbst wahrnehmen),

die Kontaktmöglichkeiten (haben Kinder oder Eltern Möglichkeiten, Fragen zu stellen oder die Inhalte zu entfernen).

Spätestens hier wird klar, dass das Gesetz an dieser Stelle medienpädagogische Qualitäten verlangt, die aufgrund lokaler und sozialer Unterschiede ohne ein Fachstudium kaum zu erlangen sind. Die Anbieter müssen ferner einschätzen können, welche Inhalte in Deutschland allgemeingültig für welche Altersstufen als entwicklungsbeeinträchtigend gelten und inwieweit die eigenen Inhalte diese Kriterien erfüllen.

 

Frage 9: Wer soll diese Kennzeichnung vornehmen?

 

Entweder nehmen die Anbieter die Kennzeichnung selbst vor oder sie nehmen die Dienste von Kontrollstellen in Anspruch, die offiziell von der „Kommission für Jugendmedienschutz“ (KJM) anerkannt wurden. Eine solche Kontrollstelle ist z.B. die „Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter“ (FSM).

 

Da diese Organisationen für ihre Dienste Gebühren erheben (z.B. beträgt der Mindestbeitrag bei der FSM 4.000 Euro pro Jahr) bleibt für die „Normalanbieter“ wohl nur die Selbsteinschätzung.

 

Frage 10: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit bei der Kennzeichnung Fehler zu begehen?

 

Der Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) hat ein Experiment durchgeführt, bei dem Nutzer Webinhalte einstufen sollten. Deren Einstufungen wurden anschließend mit der Analyse des Medienpädagogen Jürgen Ertelt verglichen. Nach eigenen Angaben lagen 80 Prozent der 12.000 Stimmen falsch.

 

Frage 11: Was passiert, wenn die Kennzeichnung fehlerhaft ist?

 

In diesem Fall begeht man eine Ordnungswidrigkeit und kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro erhalten § 20 Abs.3 JMStV-E. Ebenso möglich ist die Sperrung des kompletten Angebotes (§ 20 Abs.4 JMStV-E in Verbindung mit § 59 Abs.3 Rundfunkstaatsvertrag).

 

Frage 12: Wie ist es mit Anbietern von User Generated Content?

 

Für Anbieter, deren Angebot aus Nutzerinhalten besteht oder solche zumindest beinhaltet, wie z.B. die Wikipedia, soziale Netzwerke oder Blogs mit Kommentaren, wäre es praktisch unmöglich, alle Nutzerbeiträge vor der Veröffentlichung zu kontrollieren. Man stelle sich nur vor, bei der Wikipedia müssten alle Beiträge gegengelesen oder bei Sevenload alle Videos vorab geschaut werden.

 

Dafür hat der JMStV eine Lösung parat: Der Anbieter soll sein Angebot insgesamt für eine Altersstufe klassifizieren und muss ansonsten für hinreichende Prüfung sorgen.

 

Wie diese aussehen soll, steht nicht im Gesetz. Es ist daher unklar, ob proaktive oder nur passive Prüfungspflichten gemeint sind.

 

Bei passiven Prüfungspflichten müsste der Anbieter grundsätzlich nur auf Beschwerden reagieren oder vielleicht auch „Notice and Takedown“-Möglichkeiten einbauen, wie z.B. einen „Inhalt als für 16-Jährige unangemessen melden“-Button.

 

Bei proaktiven Pflichten müssten Anbieter auch selbst die Inhalte zumindest stichprobenartig kontrollieren. Das würde jedoch mit dem Haftungsprivileg des Telemediengesetzes (§ 10 S.1 Nr.1 Telemediengesetz) widersprechen. Dieses besagt, dass man als Anbieter für Inhalte von Nutzern nicht haftet, solange man von ihnen keine Kenntnis hat. Wenn man nun jedoch regelmäßig die Inhalte auf Jugendschutzverstöße prüfen muss, hat man Kenntnis und verliert das Haftungsprivileg.

 

Damit würde der JMStV ein europaweites Haftungsprivileg aufheben und Anbieter von User Generated Content vor ungeahnte Haftungsrisiken stellen. Dies ist zwar laut Gesetzesbegründung nicht gewollt, aber als Rechtsfolge durchaus möglich.

 

Frage 13: Wenn ich die Kennzeichnung vornehme, bin ich also auf der sicheren Seite?

 

Nun ja, nicht ganz. Denn die Kennzeichnung befreit von der technischen Sperrung oder zeitlichen Sperrung nur, wenn die Kennzeichnung für ein „geeignetes Jugenschutzsystem“ programmiert wurde (§ 12 JMStV-E - oft auch als Staats-API bezeichnet).

 

Die Krux dabei – es gibt weder ein solches System, noch ist klar, wer es anbieten soll oder wie überhaupt die technischen Spezifikationen aussehen sollen. Es ist zu erwarten, dass die Anbieter von freiwilligen Schutzkontrollen wie die FSM solche Software anbieten werden. Es ist zweifelhaft, ob diese bei der

 

Vielfalt der technischen Zugangsmöglichkeiten zu Internetinhalten (PC, Handy, Tablet),

der Anzahl unterschiedlicher Inhaltsarten (Chats, Foren, Social Networks, Blogs, Shops) und

der den Eltern oft überlegenen Fähigkeit der Jugendlichen

im Sinne des Gesetzes geeignet sein wird. Frühestens ab Mitte 2011 wird mit den ersten Softwarevorschlägen gerechnet.

 

Kurz gesagt läuft die Wahlmöglichkeit der Kennzeichnung derzeit leer. Wer sich jetzt schon die Mühe macht z.B. „ab 16“-Hinweise auf seiner Seite anzubringen, aber irgendwann ein System kommt das über Metadaten oder andere Schnittstellen funktioniert, dessen Aufwand war umsonst.

 

Es bleibt also vorerst dabei entweder technische oder sonstige Zugangssysteme bereit zu halten oder die Inhalte nur ab einer bestimmten Zeit zugänglich zu machen.

 

Frage 14: Brauche ich einen Jugendschutzbeauftragten?

 

Wie bisher müssen gewerbliche Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten und Suchmaschinen entweder einen Jugendschutzbeauftragten bestellen oder sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen (§ 7 JMStV-E).

 

Problematisch ist hier bereits die Frage der Gewerblichkeit, die im Prinzip auch bei Schaltung von Bannern vorliegen kann. Wer also eine Seite betreibt, auf der er z.B. Aufnahmen aus dem Krieg veröffentlicht oder Soft-Erotik bietet und sich mit Bannern finanziert, der muss einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.

 

Ein Jugendschutzbeauftragter muss die nötige juristische, technische und medienpädagogische Sachkenntnis haben, weisungsunabhängig sein, schnell erreichbar, und bei Planung und Gestaltung von Angeboten vom Anbieter beratend zu Hilfe gezogen werden.

 

Frage 15: Muss ein Jugendschutzbeauftragter im Impressum stehen?

 

Ab 2011 reicht es nicht aus, einen Jugendschutzbeauftragten lediglich zu bestellen. Es ist nunmehr notwendig, dessen Name und Anschrift sowie Daten, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen“ im Impressum bereit zu halten. Zu diesen Daten werden wohl auch eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer gehören.

 

Frage 16: Was passiert, wenn ich keinen Jugendschutzbeauftragten habe oder er nicht im Impressum erwähnt ist?

 

In diesem Fall drohen Bußgelder oder gar Sperrung des Angebotes durch die zuständige Jugendschutzbehörde. Ferner drohen Abmahnungen, deren Kosten sich auf ca. 1.000 Euro belaufen können.

 

Frage 17: Führt das Gesetz Netzsperren ein?

 

Zumindest nicht direkt. Das Gesetz enthält zumindest keine Instrumente zum heimlichen Sperren von Webseiten, wie das Zugangserschwerungsgesetz („Stoppschildlösung“).

 

Allerdings bietet es eine Möglichkeit, Sperrverfügungen gegen Anbieter auszusprechen, die sich nicht an die gesetzlichen Regeln halten (§ 20 Abs.4 JMStV-E in Verbindung mit § 59 Abs.3 Rundfunkstaatsvertrag). Das ist an und für sich nichts Besonderes, denn ein Gesetz muss dem Staat die Möglichkeit bieten, es durchzusetzen. Das Problem ist, wenn der Inhalt des Gesetzes so undeutlich ist, wie in diesem Fall.

 

Fazit und Handlungsvorschlag: Abwarten

 

Bei der derzeitigen Sach- und Gesetzeslage kann nur eines empfohlen werden: abwarten und beobachten. Denn es hat sich praktisch nichts geändert, weil die Möglichkeit Online Inhalte zu kennzeichnen nur auf dem Papier existiert, praktisch aber keinen Schutz vor staatlichen Maßnahmen bietet.

 

Lediglich das Impressum muss um die Daten eines Jugendschutzbeauftragten ergänzt werden, weil sonst Abmahnungen drohen.

 

Wer dagegen entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte anbietet und sie Kindern und Jugendlichen zugänglich macht, lebt mit demselben Risiko wie bisher. So kann es passieren, dass die Behörden Inhalte aktiver prüfen und vielleicht Sperrverfügungen aussprechen werden. Auch eine Jugendschutzsoftware, die eine Kennzeichnung möglich macht, könnte auftauchen. Anzeichen für beides gibt es bisher noch nicht.

 

Über die Autoren

 

Die Rechtsanwälte Thomas Schwenke, Dipl.FinWirt(FH), LL.M. (Auckland) und Sebastian Dramburg, LL.M. (Auckland) sind Partner der Kanzlei Schwenke & Dramburg in Berlin und beraten Unternehmen in Rechtsfragen beim Marketing, Webauftritten und Social Media sowie halten Workshops und Vorträge zu diesen Themen. Sie stehen auch für Fragen zum neuen JMStV und dessen Umsetzung zur Verfügung.

 

P.S.: Ergänzend zu diesem Artikel erscheint auf http://spreerecht.de/ noch ein Whitepaper. Wir weisen in einer eigenen News darauf hin, sobald es veröffentlicht ist.

 

Bearbeitet von CONDEMNEDx360x
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Dummes faschistisches deutschland. früher war ich mal stolz auf mein Land, jetzt kann ich nur noch den Kopf schütteln. Was kommt als nächstes? Ein neues Internet für unter 18jährige? (was den Faschismus betrifft: gilt natürlich ersma nur für den jugendschutz):nixweiss::nixweiss::nixweiss::nixweiss::nixweiss::nixweiss::nixweiss::ohjeh::ohjeh:

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Dummes faschistisches deutschland. früher war ich mal stolz auf mein Land, jetzt kann ich nur noch den Kopf schütteln. Was kommt als nächstes? Ein neues Internet für unter 18jährige? (was den Faschismus betrifft: gilt natürlich ersma nur für den jugendschutz):nixweiss::nixweiss::nixweiss::nixweiss::nixweiss::nixweiss::nixweiss::ohjeh::ohjeh:

 

Uii im Geschichtsunterricht mal nicht geschwänzt und ein neues Wort gelernt?

Und sofort so erfolgreich angewendet!!! Gleich zwei Mal!

 

Wir sollte nicht auf unsere Nation stolz sein, sondern auf Flitzepiepen wie InFinity...

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Man kann seit geraumer zeit direkt online Petitionen starten und damit mein ich nicht diese 0815 dinger wo, wie hier ja zu lesen, jeder mit ner fake mail unterschreibst. Denn diese pseudo Petitionen haben noch nie was bewirkt.

 

Eben. Ohne den guten Willen hinter der Aktion untergraben zu wollen, aber das bringt überhaupt nichts. Vor allem wenn man sich die Kommentare da zu Gemüte führt, dürfte man schon erahnen, dass die Petition leider nicht ernst genommen wird.

 

Idee > Gut

Ausführung > Mangelhaft

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Habe auch gerade unter "Deutscher Bundestag - Petitionen" nachgeschaut. Da ist nichts zum Jugendschutzmedienstaatsvertrag anstellig. Dort hätte ich auch unterschrieben. Statt dessen habe ich meiner Abgeordneten eine E-Mail zukommen lassen... Kleine Schritte, aber zu größeren befähigt man uns nun mal nicht.

 

@Fonso

Lass den Unsinn! Oder glaubst du, InFinity ist der Einzige, dem das Gemüt überkocht?

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